Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ultimati Energie Deutschland GmbH
(Stand: Dezember 2024)
1. Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der Ultimati Energie Deutschland GmbH („Ultimati Energie“) an den Käufer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingung („AGB“). Sie sind Bestandteil aller Verträge mit dem Käufer, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt sind.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Entgegenstehende, von diesen AGB abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ultimati Energie hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und Ultimati Energie dem nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn Ultimati Energie Lieferungen und Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos erbringt. Die AGB gelten auch, wenn Ultimati Energie vorbehaltlos auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten verweist, auf solche fremden Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden, Qualitätssicherungsvereinbarungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch Ultimati Energie maßgebend. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Bedingungen ergänzt.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Kündigung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.6 Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt die Schrift- und Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7 Die Rechte, die Ultimati Energie nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Beschaffenheit
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von Ultimati Energie sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 „Bestellung“ bedeutet eine an Ultimati Energie gerichtete verbindliche Anfrage des Käufers für die Lieferung von Waren zusammen mit allen Spezifikationen. Eine Bestellung des Käufers wird für Ultimati Energie erst verbindlich, wenn sie von Ultimati Energie durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Ultimati Energie ist berechtigt, die Bestellung des Käufers innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen zu bestätigen. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch Ultimati Energie zustande. Für den Vertrag ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3 Die geschuldete Beschaffenheit und die Verwendung des Vertragsgegenstands („Ware“) sowie die Spezifikationen der Ware werden in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Eine andere als die mit der Bestellung, der Auftragsbestätigung und dieser AGB vereinbarte Beschaffenheit der Ware ist von Ultimati Energie nicht geschuldet.
2.4 Angaben in Prospekten, Anzeigen und Werbematerial, Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstige Beschreibung der Lieferung oder Leistung aus dem zu dem Angebot oder Kostenvoranschlägen gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage von Ultimati Energie als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar.
2.5 Technische Änderungen, die aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften, behördlicher Anweisungen oder zum Zwecke technischer Verbesserung erfolgen, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer nicht unzumutbar sind und insbesondere weder zu einer Wertminderung führen noch die Gebrauchstauglichkeit der Ware beeinträchtigen. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
3.1 Alle Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, als EXW Incoterms® 2020. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind die gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaige anderen gesetzlichen Abgaben nicht im Preis enthalten und werden gesondert ausgewiesen.
3.2 Die Kosten für die Verpackung, Versandkosten und ggf. Kosten für die Transportversicherung werden gesondert vereinbart und ausgewiesen.
3.3 Die Lieferung der Ware erfolgt nur gegen Vorausüberweisung, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
3.6 Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen.
3.7 Überschreitet der Käufer die Zahlungsfrist, ist Ultimati Energie berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt Ultimati Energie vorbehalten.
3.8 Überschreitet der Käufer die Zahlungsfrist, ist Ultimati Energie berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
3.9 Gegen die Ansprüche von Ultimati Energie kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestrittenen ist oder ein rechtskräftiger Titel der festgestellten Forderungen vorliegt.
3.10 Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ultimati Energie an Dritte abtreten.
3.11 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist der Käufer nur befugt, sofern sein Gegenanspruch unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.12 Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die Kalkulationsbasis in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und außerhalb des Einflussbereichs von Ultimati Energie liegen, berechtigen Ultimati Energie zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere bei Gesetzesänderungen, behördlichen Maßnahmen, Preiserhöhungen der Lieferanten von Ultimati Energie und Währungsschwankungen. Der auf dieser Grundlage angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht der Gewinnsteigerung.
3.13 Wenn Ultimati Energie nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Ultimati Energie durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist Ultimati Energie berechtigt, – wenn nicht sowieso Vorauskasse zu leisten ist, – die noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung des Käufers oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen von Ultimati Energie verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Ultimati Energie bestehen.
3.14 Ansprüche von Ultimati Energie auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 (fünf) Jahren.
4. Lieferung, Teillieferung, Lieferzeit, Vorbehalt der Selbstbelieferung
4.1 Der Lieferort sowie die Verpackung der Ware ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Angegebene Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, die Parteien haben eine verbindliche Lieferfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4.2 Der Beginn einer von Ultimati Energie angegebenen Liefer- und Leistungszeit und die Einhaltung der Leistungsverpflichtung setzen voraus, dass alle technischen Fragen mit dem Käufer geklärt sind. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Ultimati Energie, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Käufers.
4.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß EXW Incoterms® 2020. Ist kein Lieferort vereinbart, gilt EXW Incoterms ® 2020 – Am Bonifatiusbrunnen 53, 60438 Frankfurt am Main, Deutschland. Auf Verlangen sowie alleiniger Verantwortung des Käufers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (“Versendungskauf“), wobei Ultimati Energie in jedem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ware wird auf Wunsch des Käufers – und dessen Kosten – durch eine Transportversicherung gegen die von dem Käufer zu bezeichnenden Risiken versichert.
4.4 Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Käufer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Ultimati Energie die Verzögerung zu vertreten hat.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von Ultimati Energie nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferer von Ultimati Energie betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die Ultimati Energie und deren Zulieferer betreffen.
4.6 Ultimati Energie ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
4.7 Ultimati Energie liefert unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Sollte Ultimati Energie trotz sorgfältiger Auswahl ihres Lieferanten und rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsvertrages mit ihrem Lieferanten sowie unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt und aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden, ist sie berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer entsprechend zu verlängern. Ultimati Energie wird den Käufer über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware und den möglichen Liefertermin unverzüglich unterrichten. Bleibt die Lieferung unter den vorgenannten Voraussetzungen dauerhaft aus oder kommt es zu einer Verzögerung von mehr als 3 (drei) Monaten, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Betriebsstörungen, Höhere Gewalt
5.1 Sofern Ultimati Energie durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der termingerechten Lieferung der Ware gehindert wird, wird Ultimati Energie für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der jeweiligen Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Ultimati Energie die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Ultimati Energie nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), behördliche Anordnungen, Maßnahmen oder Beschränkungen aufgrund einer Epidemie (insbesondere der Covid-19 Epidemie), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
5.2 Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren, vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen.
5.3 Ultimati Energie wird den Käufer zeitnah über die eingetretenen Ereignisse informieren.
5.4 Ultimati Energie ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein Hindernis im Sinne dieser Ziffer 5 mehr als 3 (drei) Monate andauert und die Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses für Ultimati Energie nicht mehr von Interesse ist oder die Erfüllung der Leistungspflichten für Ultimati Energie gemäß § 275 BGB unmöglich wird.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald Ultimati Energie die Ware am vereinbarten Lieferort gemäß Ziffer 4 zur Verfügung gestellt hat.
6.2 Vereinbaren die Parteien einen Versendungskauf, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person zur Verfügung gestellt worden ist oder zwecks Versendung das Lieferwerk von Ultimati Energie verlassen hat.
6.3 Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Ultimati Energie abweichend von Ziffer 4 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
7. Annahmeverzug
7.1 Nimmt der Käufer die ihm angebotene Ware nicht rechtzeitig ab (Annahmeverzug), ist Ultimati Energie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten und, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Darüber hinaus ist Ultimati Energie berechtigt, von dem Käufer Ersatz aller durch den Annahmeverzug des Käufers entstandenen zusätzlichen Kosten (z.B. Lagerung und Erhalt der Ware) zu verlangen.
7.2 Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug (Ziffer 7.1), so kann Ultimati Energie den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Ware. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Parteien vorbehalten.
7.3 Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
7.4 Gelieferte Ware ist von dem Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Käufer ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.
8. Abnahme, Untersuchung der Ware und Rügepflicht
8.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Lieferung am Lieferort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
8.2 Mängel sind gegenüber Ultimati Energie unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei Ultimati Energie maßgeblich ist.
8.3 Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
8.4 Der Käufer hat in der schriftlichen Anzeige an Ultimati Energie den jeweiligen angezeigten Mangel zu beschreiben.
8.5 Photovoltaikanlagen und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie natürlichen und altersbedingten Abnutzung, aus der sich Leistungsverluste („Degradation“) ergeben können. Eine übliche Degradation der Photovoltaikanlage und ihrer Komponenten stellt deswegen keinen Mangel – weder einen offensichtlichen noch einen versteckten – dar.
8.6 Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und die Haftung von Ultimati Energie für den Mangel ist ausgeschlossen. § 377 HGB gilt entsprechend.
8.7 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist Ultimati Energie berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
9. Gewährleistung
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Bei Mängeln der Ware ist Ultimati Energie nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die unentgeltliche Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch die Lieferung mangelfreier Ware („Nachlieferung“) berechtigt.
9.3 Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die Ultimati Energie dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 445a BGB.
9.4 Die Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen nicht:
- bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge einer unsachgemäßen Behandlung (beispielsweise abweichen von der Betriebsanleitung), nicht sachgerechter Lagerung und Pflege, oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen,
- bei natürlichem Verschleiß oder natürlicher Abnutzung,
- bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
- bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
9.5 Ultimati Energie haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Käufer eine von den Vorgaben von Ultimati Energie abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.
9.6 Als mangelhaft gerügte Ware ist vom Käufer sachgerecht aufzubewahren, bis die Nacherfüllung abgeschlossen ist oder Ultimati Energie eine schriftliche Freigabe zur Entsorgung der Ware erteilt.
9.7 Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn Ultimati Energie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
10. Berechnungen der Erträge
10.1 Die vom Käufer berechneten Erträge und Prognosen der Ware und der Komponente (wie z.B. der Photovoltaikanlage, der Module, der Wärmepumpe etc.) sowie der Autarkiegrad stellen lediglich Beispielsberechnungen dar und können von den tatsächlich erzielten Werten abweichen. Sie sind unverbindlich, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
10.2 Ultimati Energie übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Erträge und Vollständigkeit der Kalkulationen. Die in Ziffer 10.1 genannten Werte stellen keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar und sind kein Bestandteil des Vertrages.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die von Ultimati Energie gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Käufer im Eigentum von Ultimati Energie („Vorbehaltsware“).
11.2 Darüber hinaus bleibt Ultimati Energie Eigentümer der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherter Forderungen von Ultimati Energie gegenüber dem Käufer aus zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen. Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks besteht der Eigentumsvorbehalt von Ultimati Energie an der Ware bis zu deren Einlösung fort.
11.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Ultimati Energie und ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen bzw. die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, ist der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden, an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Ultimati Energie gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer hat Ultimati Energie unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit die im Eigentum von Ultimati Energie stehende Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Ultimati Energie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Ultimati Energie entstandenen Ausfall.
11.4 Der Käufer ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an Ultimati Energie in Höhe des mit Ultimati Energie vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Ultimati Energie nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Ultimati Energie, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Ultimati Energie wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Ultimati Energie gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Ultimati Energie zu leisten.
11.5 Die Be- und Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag von Ultimati Energie. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Käufers bleibt bestehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von Ultimati Energie stehenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt Ultimati Energie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Ultimati Energie anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Ultimati Energie verwahrt.
11.6 Wird im Zusammenhang mit einem Liefergeschäft vereinbart, dass nach Zahlung des Kaufpreises (in bar oder durch Scheck) unter Einbeziehung von Ultimati Energie ein Wechsel ausgestellt wird (Scheck- oder Wechselverfahren), erlöschen die vorgenannten Sicherungsrechte von Ultimati Energie erst dann, wenn Ultimati Energie aus allen Haftungsrisiken des nachgeschalteten Wechselgeschäftes entlassen ist.
11.7 Ultimati Energie ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Ultimati Energie aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Ultimati Energie.
12. Herstellergarantie
12.1 Manche Hersteller von Komponenten (wie z.B. Solar-Module, Wechselrichter, Batterien, Wärmepumpen usw.) gewähren für ihre Produkte eine Garantie gemäß den Herstellerbedingungen („Herstellergarantie“). Ultimati Energie übernimmt keine eigenen Verpflichtungen im Rahmen der Herstellergarantie und haftet auch nicht für die sich aus der Herstellergarantie ergebenden Ansprüche. Etwaige gesetzliche Gewährleistungspflichten von Ultimati Energie bleiben hiervon unberührt.
13. Haftung
13.1 Ultimati Energie haftet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13.2 Die Haftung von Ultimati Energie – gleich aus welchen Rechtsgrund - im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
13.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Ultimati Energie auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln sind, sind nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
13.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
13.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Ultimati Energie.
14. Verjährung
14.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln beträgt 1 (ein) Jahr. Sie gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
14.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beginnt mit der Ablieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Datum der Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Käufers.
14.3 Soweit nicht anders von den Parteien schriftlich vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist durch eine Nacherfüllung durch Ultimati Energie nicht neu.
14.4 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit beträgt 1 (ein) Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
14.5 Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden, gilt abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist.
15. Geheimhaltung, Datenschutz, Benennung als Referenzkunde
15.1 Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm über Ultimati Energie zugänglich werdenden oder in diesem Rahmen auf sonstiger Weise erlangten Informationen, Unterlagen, Daten und sonstige Hilfsmittel (“Vertrauliche Informationen“) die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, ausschließlich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu verwenden und unbefristet streng vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen umzusetzen und diese insbesondere nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere auch Computeranwendungen, dokumentierte Arbeitsabläufe und sonstiges Knowhow von Ultimati Energie.
15.2 Die Verpflichtung in Ziffer 15.1 erstreckt sich jedoch nicht auf solche Informationen, die
a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch Ultimati Energie bereits offenkundig (das heißt jedem Dritten leicht zugänglich) sind oder nach ihrer Übermittlung ohne eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere solcher dieser Ziffer 15 und ohne Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag oder dieser AGB offenkundig geworden sind oder
b) dem Käufer zur Zeit ihrer Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder
c) von Ultimati Energie aufgrund behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht offen zu legen sind.
15.3 Der Käufer wird alle mit der Vertragsdurchführung befassten Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend der gesamten Ziffer 15 auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang unbefristet schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Des Weiteren wird der Käufer nur denjenigen Mitarbeitern und Unterlieferanten die Vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen. Der Käufer erklärt ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch seine Vertreter (insbesondere Mitarbeiter und Unterlieferanten) einzustehen.
15.4 Der Käufer gewährleistet, dass bei der Erbringung seiner Leistungen Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt Ultimati Energie im Falle einer entsprechenden schuldhaften Rechtsverletzung auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei und erstattet Ultimati Energie alle aus der Inanspruchnahme erwachsenden Schäden und Aufwendungen.
15.5 Ultimati Energie verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Käufers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Käufer ist damit einverstanden, dass Ultimati Energie ihn als Referenzkunden benennt.
15.6 Der Käufer ist damit einverstanden, dass Ultimati Energie zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen Informationen über den Käufer bei üblichen Auskunfteien (insbesondere Creditreform) einholt.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
16.1 Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen des Käufers zu Ultimati Energie unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.2 Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Ultimati Energie in Frankfurt am Main, Deutschland, ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Ultimati Energie ist allerdings berechtigt, den Käufer auch an dem Gerichtsstand des Käufers oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist der Sitz von Ultimati Energie in Frankfurt am Main, Deutschland.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Ultimati Energie ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar oder nichtig sein oder werden oder sollten diese AGB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich nahekommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
Ultimati Energie Deutschland GmbH